Statuten der Grünen Emmental

Die Statuten der Grünen Emmental wurden an der Gründungsversammlung vom 20.1.2009 verabschiedet und am 7.8.2009 vom Vorstand der Grünen Kanton Bern genehmigt.

Statuten

beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 20. Januar 2009

I Name und Sitz

Art. 1

Die Grüne Emmental (GrünE) ist eine politische Regionalpartei und hat die Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Burgdorf (Verwaltungs- und Wahlkreis Emmental). Die GrünE ist Mitglied der Grünen Kanton Bern.

II Zweck

Art. 2

Die GrünE ist eine politische Partei, die sich für eine nachhaltige Nutzung und gerechte Verteilung der sozialen und natürlichen Ressourcen einsetzt. Sie fördert die Politik der kantonalen und nationalen Partei der Grünen auf lokaler und regionaler Ebene. Sie bekennt sich zu transparentem und demokratischem Handeln. Sie beteiligt sich an der politischen Willens- und Meinungsbildung im Wahlkreis Emmental aber auch auf kantonaler- und Bundesebene. Sie beteiligt sich an Wahlen und Abstimmungen, sowie an Mitwirkungs- und Bewilligungsverfahren.

III Mitgliedschaft

Art. 3.1

Mitglied der GrünE kann werden, wer die vorliegenden Statuten anerkennt und keiner anderen politischen Partei angehört

a) Einzelpersonen die mindestens 16 Jahre alt sind

b) Ortsparteien des Wahlkreises Emmental

Die Mitgliedschaft erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anfrage.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Entscheid kann innert 30 Tagen zu Handen der Mitgliederversammlung angefochten werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Mitglieder der Ortsparteien werden durch ihre dortige Mitgliedschaft automatisch Mitglied bei den Grünen E.

Art. 3.2

Alle Mitglieder sind zur Bezahlung von Mitgliederbeiträgen verpflichtet.

Art. 3.3

Jedes Mitglied der GrünE ist gleichzeitig Mitglied der Grünen Kanton Bern und gehört mit dieser der Grünen Partei der Schweiz an.

Art. 3.4

Als Mitglied der GrünE kann nicht aufgenommen bzw. kann ausgeschlossen werden, wer seine statutarischen Pflichten verletzt, den Zielen der GrünE zuwiderhandelt oder ihnen sonst wie grob schadet oder wer den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt.

Art. 3.5

Ein Mitglied ist anzuhören, bevor es ausgeschlossen wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelsmehrheit. Der Entscheid kann innert 30 Tagen zu Handen der Mitgliederversammlung angefochten werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Art. 3.6

Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand beendet werden. Die Beiträge für das laufende Jahr bleiben geschuldet.

Art. 3.7

Mit Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche am Vereinsvermögen.

IV Organisation

Art. 4.1

Die Organe der GrünE sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisoren, die Revisorinnen

Art. 4.2

Die ordentliche Amtsdauer für alle Organe beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium und die Delegierten können jedoch höchstens fünfmal wiedergewählt werden. Die Wahlen für Vorstand, Präsidium und Delegierte sowie für die Revisionsstelle werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung der Kalenderjahre mit ungerader Zahl abgehalten. Für vorzeitig ausscheidende Mandatsträger wird an der nächsten folgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer ein Ersatz gewählt.

Art. 4.3

Die Mitarbeit in den Organen der GrünE ist grundsätzlich ehrenamtlich.

Art. 4.4

Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet in der Regel in der ersten Jahreshälfte und mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder, wenn 10 Mitglieder dies verlangen, einberufen werden.

Der Vorstand lädt mindestens 14 Tage zum voraus schriftlich und mit Traktandenliste zur MV ein. Die MV kann nur über traktandierte Geschäfte beschliessen. Jedes Mitglied kann spätestens 21 Tage vor der MV oder an der MV die Aufnahme von Traktanden für die nächste MV beantragen. Die Anträge sind schriftlich einzureichen.

Art. 4.5

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben resp. Befugnisse:

a) Wahl

– von Präsidium;

– der Mitglieder des Vorstandes GrünE;

– der Delegierten für die Grünen Kanton Bern (gemäss Statuten der Grünen Kanton Bern Art. 6, Abs. 2);

– der Revisoren, der Revisorinnen;

b) Nomination von Mitgliedern zur Wahl in den Vorstand der Grünen Kanton Bern durch die kantonale Delegiertenversammlung

c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;

d) Kontrolle, Entlastung und Abberufung des Vorstandes, der Delegierten und der Revisoren;

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages der GrünE;

f) Genehmigung des Tätigkeitsprogramms sowie der Finanzplanung;

g) Genehmigung der Statuten und allfälliger Abänderungen;

h) Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern im Rekursfall;

i) Beschlüsse über wichtige politische Tätigkeiten, die Mitgliedschaft der GrünE in anderen Organisationen, die Teilnahme an Wahlen, die Nomination von Kandidatinnen und Kandidaten, Listenverbindungen, gemeinsame Listen und vom Vorstand an die MV überwiesene Angelegenheiten;

j) Auflösung des Vereins GrünE oder Fusion mit anderen Organisationen.

Art. 4.6

Jede ordnungsgemäss einberufene MV ist beschlussfähig, wenn mindestens drei definitiv aufgenommene Mitglieder anwesend sind. Die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise deren StellvertreterIn führt den Vorsitz. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden steht der Stichentscheid zu. Für Statutenänderungen, Ausschluss von Mitgliedern, Abberufung des Vorstandes, der Delegierten und der Revisoren sowie die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Art. 74 ZGB bleibt vorbehalten.

Art. 4.7

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen (Präsident/in, Sekretär/in und Kassier/in). Wenn möglich soll aus jedem beteiligten Amtsbezirk mindestens eine Person im Vorstand einsitzen.

Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Mitglieder des Vorstandes sind zu zweien zur Unterschrift berechtigt. Für den Zahlungsverkehr genügt Einzelunterschrift.

Art. 4.8

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen; er pflegt den Kontakt zu Ortsgruppen und zum kantonalen Verein. Er hat namentlich folgende Aufgaben resp. Befugnisse:

a) Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern. Letzteres unter Vorbehalt der Weiterziehung an die Mitgliederversammlung;

b) Kandidatinnen- und Kandidatensuche und Durchführung von Kampagnen bei kantonalen Wahlen im Zusammenhang mit Ortsparteien bzw. Wahlausschüssen;

c) Erstellen resp. Vorstellen (d.h. lediglich mündlich in der Mitgliederversammlung) von Tätigkeitsprogramm und Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung;

d) Festlegung des Umgangs mit Adressen von Parteimitgliedern;

e) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse;

f) Einziehung der Jahresbeiträge derjenigen Mitglieder, die nicht einer Ortspartei angehören;

g) Gewährleistung von Information und Betreuung der Internet-Webseite der GrünE;

h) Führen von Inseratenkampagnen bei regionalen, kantonalen und nationalen Abstimmungen, in der Regel gemäss den Parolen der Grünen Kanton Bern;

i) Alle übrigen Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 4.9

Die Revisoren, Revisorinnen prüfen die Rechnung der GrünE, erstatten der MV schriftlich Bericht und stellen Antrag auf deren Genehmigung oder Nichtgenehmigung.

V Mittel

Art. 5

Der Verein finanziert seine Tätigkeiten wir folgt:

a) aus Mitgliederbeiträgen von Einzelmitgliedern

b) aus Mitgliederbeiträgen der Ortsparteien des Wahlkreises Emmental

c) aus Gönnerbeiträgen, Spenden und Erträgen aus Aktionen.

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der MV der GrünE bestimmt.

Der Kassier leitet die Kantonsbeiträge aus den eingegangenen Mitgliederbeiträgen der GrünE an die übergeordneten Vereine weiter.

Jahresbericht und Jahresrechnung geben transparent Auskunft über die Herkunft der verfügbaren und eingesetzten finanziellen Mittel.

VI Haftung

Art. 6

Für Verbindlichkeiten der GrünE haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.

VII Auflösung

Art. 7

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MV mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Das verbleibende Vereinsvermögen geht an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen.

VIII Übergangsbestimmung

Art. 8

Die Statuten bedürfen der Zustimmung der Delegiertenversammlung der Grünen Kanton Bern.

IX Schlussbestimmung

Art. 9

Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung der Grünen Emmental vom 20. Januar 2009 angenommen und treten mit dem Datum ihrer Genehmigung durch die Delegiertenversammlung der Grünen Kanton Bern in Kraft.